Hierunter versteht man einen Eingriff, der nicht zur Beseitigung einer Erkrankung erfolgt, sondern lediglich dazu dient, dass der Patient im Anschluss seinem (eigenen) Schönheitsideal entspricht. Eine medizinische Notwendigkeit besteht hierfür nicht, daher sind die Krankenversicherer unter Umständen berechtigt, vom Patienten, Folgekosten nach einer derartigen freiwilligen Operation bzw. einem Eingriff zurückzufordern.